Wichtiger Hinweis zur "Benachrichtigung bei Versetzungsgefährdung"

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

im Auftrag der Bezirksregierung Arnsberg informieren wir Sie über die durch das Schulministerium geplante Regelung zu den Benachrichtigungen im Falle einer Versetzungsgefährdung wie folgt:

„Benachrichtigungen gemäß § 50 Absatz 4 Schulgesetz NRW im Schuljahr 2020/2021

Aufgrund der weiterhin bestehenden Einschränkungen des Schulbetriebes werden auch im Schuljahr 2020/2021 keine Benachrichtigungen gemäß § 50 Absatz 4 Schulgesetz NRW wegen Versetzungsgefährdung versandt.

Hieraus folgt wie bei einer unterlassenen Benachrichtigung im Einzelfall: Reicht die Leistung einer Schülerin oder eines Schülers in einem Fach oder mehreren Fächern abweichend von den im Zeugnis für das erste Halbjahr des Schuljahres 2020/2021 erteilten Noten nicht mehr aus, werden Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für volljährige Schülerinnen und Schüler.

Ist mit der Versetzung der Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden, werden bei der Entscheidung über die Versetzung und die Vergabe des Abschlusses oder der Berechtigung auch Minderleistungen berücksichtigt.

Eine entsprechende Regelung sieht der Entwurf für ein Zweites Bildungssicherungsgesetz vor. Zur Unterstützung der Planungen an den Schulen bitte ich Sie, diese bereits jetzt in geeigneter Weise über die beabsichtigte Regelung zu informieren.

Davon unberührt bleibt die Aufgabe der Lehrerinnen und Lehrer, die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über die individuelle Lern- und Leistungsentwicklung zu informieren und zu beraten.“

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