Auswirkungen der neuen Corona-Schutzverordnung auf den Schulbetrieb – Das Gesundheitsamt warnt vor einem leichtfertigen Umgang mit den neuen „Freiheiten“

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

Infolge der stark gesunkenen Inzidenzwerte ist es der Politik ein Anliegen, den Menschen in NRW per neuer Corona-Schutzverordnung durch den Wegfall von Restriktionen wie z. B. der Maskenpflicht im Außenbereich (auch der Schulen) den Alltag zu erleichtern und „Freiheiten“ zurück zu geben.

Das Gesundheitsamt hat uns nun gebeten, diesbezüglich alle Mitglieder der Schulgemeinde zur Vorsicht aufzurufen, denn - so das Gesundheitsamt – nicht alles, was erlaubt sei, bleibe ohne Folgen.

Konkret bittet das Gesundheitsamt, alle Nutzer des Schulgebäudes und -geländes wie folgt zu informieren und zu sensibilisieren:

Enge Kontaktpersonen (im Falle einer nachgewiesenen Corona-Infektion) sind weiterhin Personen, die ...

  • unmittelbare Sitznachbarn (vorne, hinten, rechts, links) von positiv Getesteten waren.
  • direkten face-to-face-Gesprächskontakt ohne eigene FFP2-Maske oder MNS auf beiden Seiten mit ihnen hatten und das unabhängig von der Dauer des Gespräches (drinnen und draußen).
  • mehr als 10 Minuten engen Kontakt im Nahfeld von unter 1,5 Metern ohne eigene FFP2-Maske oder MNS auf beiden Seiten mit ihnen hatten (drinnen und draußen).
  • sich länger als 10 Minuten in einem Raum mit ihnen aufgehalten haben, wobei nur bei ausreichender Lüftung das durchgehend korrekte Tragen einer eigenen FFP2-Maske oder eines MNS auf beiden Seiten von einer Kategorisierung als "enge" Kontaktperson entbindet.
  • direkten Kontakt zu Körperflüssigkeiten (Husten, Niesen) hatten (drinnen und draußen).

Das Gesundheitsamt weist aber auch darauf hin: Eine unübersichtliche Schulhof-Situation ist letztlich nicht rückverfolgbar.

Das heißt, im Zweifel müssen wir uns auf die Angaben der infizierten Person selbst verlassen. Einen ganzen Schulhof, eine Jahrgangsstufe oder Klasse nur in Quarantäne zu schicken, weil sie auf dem Schulhof evtl. relevanten Kontakt gehabt haben könnten, entbehrt hingegen jeder Rechtsgrundlage.

Weiterhin bittet uns das Gesundheitsamt, noch einmal auf verdächtige Symptome hinzuweisen:

  • Wer Fieber, Husten, Schnupfen, Hals-, Kopf- oder Gliederschmerzen, Geschmacks- oder/und Geruchsverlust, Bauchschmerzen, Durchfall, Hautausschlag oder nur ein allgemeines Krankheitsgefühl in egal welcher Ausprägung zeigt, sollte vor dem nächsten Schulbesuch dringend eine SARS-CoV-2 PCR durchführen lassen. Ein Antigen-Schnelltest hingegen ist ein reines Screening-Instrument und für die Verifizierung von Frühsymptomen nur bedingt geeignet.
  • Wer im privaten Umfeld Kontakt zu einer an COVID-19 erkrankten Person hatte, aber noch nicht vom Gesundheitsamt kontaktiert wurde, sollte sich über die Hotline  melden, um diesen Kontakt vor dem nächsten Schulbesuch kategorisieren zu können.

Zuletzt weist das Gesundheitsamt auch auf mögliche Probleme bei der Identifikation enger Kontaktpersonen in Frühstückssituationen bzw. im Mensabetrieb hin:

Bei Frühstückssituationen im Klassenraum, in dem vorher ja schon zwei Schulstunden gesessen wurde, kann auch bei geöffneten Fenstern nicht von Freiluft-Bedingungen ausgegangen werden. Eine Aerosolbelastung ist also nicht auszuschließen.

Die Situation sei in Schulmensen und Speisesälen aber anders, das positiv getestete Kind wäre vorher ja nicht in dem Raum, von einer hohen Konzentration an Aerosolen sei entsprechend nicht auszugehen. Zudem führe die Nahrungsaufnahme eher zu einem Abrieb in Richtung Magen denn einer erhöhten Emission. Entsprechend schlägt das Gesundheitsamt aufgrund der bislang gemachten eigenen Erfahrungen die folgende Regelung vor:

  • Wenn sich die infizierte Person in einem gut gelüfteten Speisesaal oder einer Schulmensa mit MNS zu seinem Platz begeben hat, diese für maximal 10 Minuten nur zur Nahrungsaufnahme abgenommen und nach Beendigung der Mahlzeit sofort wieder aufgesetzt hat, wären nur unmittelbare Tischnachbarn (rechts, links, gegenüber) als "enge" Kontaktpersonen zu benennen (vgl. RKI Nahfeldbedingungen).
  • Dauert die Mahlzeit länger als 10 Minuten, müssten alle Personen, also auch die an Einzeltischen innerhalb des Mindestabstandes von 1,5 Metern benannt werden.
  • Alle anderen würden wir zukünftig vor dem Hintergrund der Absicherung durch regelmäßige Selbsttests und unter der Voraussetzung einer optimalen Lüftung nicht mehr als "enge" Kontaktpersonen einstufen. Sie würden wie Klassenverbände auch lediglich ein Schreiben erhalten, in dem über den Kontakt, mögliche Symptome und der Empfehlung einer Kontaktreduzierung aufgeklärt wird.

Wir hoffen, dass diese Informationen Ihnen allen ein wenig mehr Sicherheit im Umgang mit den Regelungen der neuen Corona-Schutzverordnung geben kann und hoffentlich dazu führen, dass weniger Schülerinnen und Schüler in Quarantäne gesetzt werden müssen, wenn im Umfeld der Schule eine nachgewiesene Corona-Infektion bekannt wird.

Ihre Schulleitung des RHG