Sehr geehrte Eltern,

das am 01.03.2020 in Kraft getretene Masernschutzgesetz sieht vor, dass alle Beschäftigte und Betreute in den Schulen eine von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlene Masern-Impfung nachweisen müssen. Beim Masernschutzgesetz handelt es sich um eine Änderung des bundesrechtlichen Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die Nachweispflicht gilt für alle Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und andere in Schule tätige Personen, die ab dem 01.01.1971 geboren sind.

Schülerinnen und Schüler, die sich bereits in der Schule befinden, müssen einen der folgenden Nachweise vorlegen:

  • Impfnachweis => Impfdokumentation (das ist in der Regel der Impfausweis oder eine Impfbescheinigung; aber auch eine ärztliche Bescheinigung, aus dem sich ein ausreichender Impfschutz gegen Masern ergibt);
  • Immunitätsnachweis => Ärztliche Bescheinigung, dass eine Immunität gegen Masern besteht (in  der Regel nach bereits durchlaufener Erkrankung);
  • Kontraindikationsnachweis => Ärztliche Bescheinigung, dass eine Kontraindikation gegen eine Masern-Impfung besteht;
  • Bestätigungsnachweis => Bestätigung einer staatlichen Stelle oder einer Einrichtungsleitung, dass einer der drei vorgenannten Nachweise bereits vorgelegen hat.

Die Vorlage eines dieser Nachweise ist ausreichend.

Wir möchten Sie bitten, einen der o.g. Nachweise für Ihr Kind in KOPIE bis zum 31.05.21 im Falle von Präsenzunterricht bei dem jeweiligen Klassenlehrer bzw. Stufenleiter abzugeben bzw. im Falle von Distanzunterricht in den Briefkasten der Schule einzuwerfen.

Falls Sie den Masernschutznachweis für Ihr Kind bereits bei uns abgegeben haben, müssen Sie nichts weiter veranlassen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. B. Taubitz / Sekretariat

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