FAQ
Wer kann an dem erweiterten Angebot teilnehmen?
Das erweiterte schulische Unterstützungsangebot richtet sich an Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 13, die aus Sicht der Lehrkräfte beim Distanzunterricht ohne Aufsicht Probleme haben und gezielte Unterstützung benötigen.
Teilnehmen können ausschließlich Schülerinnen und Schüler, denen von der Schulleitung auf Initiative der Lehrkräfte ihres Kollegiums ein entsprechendes Angebot unterbreitet wurde. Die Annahme des Angebots ist freiwillig. Eine Anmeldung seitens der Eltern ist nicht möglich.
Wie vielen Schülerinnen und Schülern kann die Schule ein solches Angebot unterbreiten?
Grundsätzlich gilt, dass der Präsenzunterricht aus Gründen des Infektionsschutzes ausgesetzt ist. Aus diesem Grund soll das erweiterte Angebot für alle Klassen und Jahrgangsstufen 1 bis 13 nicht dazu führen, dass eine Vielzahl von Schülerinnen und Schüler oder gar ganze Lerngruppen in die Schule geholt werden. Das Angebot soll mit Augenmaß und nur dort, wo es nach den Erfahrungen der Lehrkräfte notwendig ist, unterbreitet werden.
Welche Regelungen gelten für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsdarf oder im Gemeinsamen Lernen?
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsdarf oder im Gemeinsamen Lernen können ebenfalls an dem erweiterten schulischen Unterstützungsangebot teilnehmen, sofern Ihnen von der Schulleitung ein entsprechendes Angebot unterbreitet worden ist.
In welchem Zeitumfang wird das erweiterte Angebot angeboten?
Das erweiterte schulische Unterstützungsangebot findet zeitlich im Umfang des regulären Unterrichtszeitraums statt, der im Normalbetrieb stattfinden würde. Individuelle Absprachen zu den Teilnahmezeiten können vor Ort getroffen werden.
Was findet in dem erweiterten Angebot statt?
Im Rahmen des erweiterten schulischen Unterstützungsangebotes wird Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit gegeben, am Distanzunterricht ihrer jeweiligen Lerngruppe in geeigneten Räumlichkeiten der Schule teilzunehmen. Die Schülerinnen und Schüler werden von schulischem Personal beaufsichtigt und dabei unterstützt, ihre im Distanzunterricht bereitgestellten Aufgaben zu erledigen. Zusätzlicher Präsenz- oder Förderunterricht findet nicht statt.
Welches Personal wird im erweiterten Angebot eingesetzt?
Die Aufsicht wird von sonstigem schulischen Personal durchgeführt oder von Lehrkräften, die in dieser Zeit nicht im Distanzunterricht eingesetzt sind. Über den Einsatz entscheidet die Schulleitung. Über die Einbeziehung des Personals im offenen Ganztag und weiterer schulischer Betreuungsangebote sowie über weiteres in Schulen tätiges Personal, das nicht im Landesdienst ist, wird vor Ort in Abstimmung mit den Trägern entschieden.
Wie werden die Gruppen gebildet?
Die konkrete Gruppeneinteilung wird vor Ort geregelt. Eine Durchmischung mit bereits bestehenden Betreuungsgruppen (Betreuung während des Aussetzens des Präsenzunterrichts) ist zu vermeiden.
Welche Hygieneregeln sind einzuhalten?
Es gelten die Vorgaben der Coronabetreuungsverordnung für die Ganztagsbetreuung. Danach besteht die Verpflichtung mindestens zum Tragen einer Alltagsmaske für das Personal, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einzuhalten ist. Für Schülerinnen und Schüler gilt die bisherige Maskenpflicht im Schulgebäude und auf dem Schulgelände, solange sie sich nicht in der festen Gruppe in den Betreuungsräumen und in definierten Bereichen des Außengeländes aufhalten. Hier müssen sie keine Alltagsmaske tragen. Für regelmäßiges Lüften (20/5 Regel) und Händewaschen ist zu sorgen.
Wird ein Mittagessen angeboten?
An Schulen mit regulärer Mittagsverpflegung wird diese vor Ort durch die Schulträger geregelt.
Werden dem schulischen Personal Masken zur Verfügung gestellt?
Für den Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2021 und dem 14. Februar 2021 werden für das aufsichtführende Personal (sonstiges schulisches Personal und gegebenenfalls auch ein Teil der Lehrkräfte) im erweiterten Angebot FFP2-Masken zur Verfügung gestellt. Pro vollem Präsenztag ist eine Ausstattung mit zwei FFP-2 Masken vorgesehen. Die Beschaffung und Verteilung soll über die Schulträger erfolgen. Die Bedarfe werden den Schulträgern über die jeweilige Schulleitung gemeldet.