(Ergänzende Regeln zum schulischen Leistungskonzept)

Stand 05. Dezember 2020

I Grundlegendes

Im Vergleich zum Schuljahr 2019/20 hat sich bezüglich des Distanzlernens eine wesentliche Änderung ergeben. Auf Grundlage der Verordnung zur befristeten Änderung von Ausbildungs-und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz NRW (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_liste?anw_nr=6&jahr=2020&sg=0&val=&ver=0&menu=1) erstreckt sich die Leistungsbewertung ab dem Schuljahr 2020/21 auch auf die im Distanzlernen vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Näheres dazu wird im weiteren Verlauf dieses Konzeptes zum Distanzlernen erläutert.

Die Kriterien für einen erfolgreichen Präsenzunterricht gelten grundsätzliche auch für den Distanzunterricht. Neben der Prozess-, Standard- und Kompetenzorientierung nehmen unter anderem sowohl Klassenführung, Schülerorientierung und Umgang mit Heterogenität als auch kognitive Aktivierung in jedem Unterricht eine Schlüsselstellung ein. Im Distanzunterricht finden zudem die Bereiche Feedback und Beratung sowie Leistungsüberprüfung und Leistungsbewertung aufgrund veränderter Methoden der Durchführung besondere Berücksichtigung. Ein qualitätsorientierter Distanzunterricht ermöglicht sowohl die für diese Unterrichtsform unumgängliche Stärkung des selbstgesteuerten Lernens als auch eine soziale Förderung.

II Rechtliche Grundlagen

Für das Schuljahr 2020/21 werden die rechtlichen Grundlagen durch die „Zweite Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß §52 SchulG“ ergänzt. Diese Verordnung definiert den Distanzunterricht als gleichwertige Unterrichtsform zum Präsenzunterricht in der herkömmlichen Form. Eine Einrichtung von Distanzunterricht dient der Sicherung des Bildungserfolgs der Schülerinnen und Schüler, falls der Präsenzunterricht wegen des Infektionsschutzes oder deshalb nicht vollständig möglich ist, weil Lehrerinnen und Lehrer nicht dafür eingesetzt werden können und auch kein Vertretungsunterricht erteilt werden kann. Distanzunterricht kann aus Gründen des Infektionsschutzes auch für einzelne Schülerinnen und Schüler oder einen Teil der Schülerinnen und Schüler erteilt werden. Beim Distanzunterricht handelt es sich um ein von der Schule veranlasstes und von den Lehrerinnen und Lehrern begleitetes Lernen auf der Grundlage der geltenden Unterrichtsvorgaben (vgl. Richtlininen und Lehrpläne).

Der Distanzunterricht beruht auf einem pädagogischen und organisatorischen Plan. Für den Distanzunterricht gelten die Unterrichtsvorgaben des Ministeriums und die schuleigenen Vorgaben gemäß §29 des Schulgesetzes NRW. Die Schulleiterin oder der Schulleiter richtet im Bedarfsfall den Distanzunterricht im Rahmen der Unterrichtsverteilung ein und informiert die zuständige Schulaufsicht und die Schulkonferenz darüber.

Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am Distanzunterricht im gleichen Maße wie beim Präsenzunterricht verpflichtet.

Die beteiligten Lehrkräfte gewährleisten die Organisation des Distanzunterrichts und die regelmäßige pädagogisch-didaktische Begleitung ihrer Schülerinnen und Schüler.

III. Leistungsüberprüfung und -bewertung

Die gesetzlichen Vorgaben zur Leistungsüberprüfung (§29 SchulG i.V.m. den in den Kernlehrplänen bzw. Lehrplänen verankerten Kompetenzerwartungen) und zur Leistungsbewertung (§ 48 SchulG i.V.m. den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) gelten auch für die im Distanzunterricht erbrachten Leistungen.

Die Leistungsbewertung erstreckt sich auch auf die im Distanzunterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler. Klassenarbeiten und Prüfungen finden in der Regel im Rahmen des Präsenzunterrichts statt. Daneben sind weitere in den Unterrichtsvorgaben vorgesehene und für den Distanzunterricht geeignete Formen der Leistungsüberprüfung möglich. Die im Distanzunterricht erbrachten Leistungen werden also in der Regel in die Bewertung der sonstigen Leistungen im Unterricht einbezogen. Leistungsbewertungen im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ können auch auf Inhalte des Distanzunterrichts aufbauen.

Mögliche Formen der Leistungsüberprüfung für den Distanzunterricht im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“:

 

analog

digital

mündlich

Präsentation von Arbeitsergebnissen

  • über Telefonate

  • Texte

Präsentation von Arbeitsergebnissen

  • über Audiofiles/Podcasts

  • Erklärvideos

  • Über Videosequenzen

  • Im Rahmen von Videokonferenzen

 

Kommunikationsprüfung

  • Im Rahmen von Videokonferenzen

schriftlich

  • Projektarbeiten

  • Lerntagebücher

  • Portfolios

  • Bilder

  • Plakate

  • Arbeitsblätter und Hefte

  • Projektarbeiten

  • Lerntagebücher

  • Portfolios

  • Kollaborative Schreibaufträge

  • Erstellen von digitalen Schaubildern

  • Blogbeiträge

  • Bilder

  • (multimediale) E-Books

Klassenarbeiten und Prüfungen finden in der Regel im Rahmen des Präsenzunterrichts statt. Auch Schülerinnen und Schüler mit corona-relevanten Vorerkrankungen sind verpflichtet, an den schriftlichen Leistungsüberprüfungen unter Wahrung der Hygienevorkehrungen teilzunehmen.

Die erforderlichen Leistungsnachweise sind in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen geregelt. So besteht bspw. auf der Grundlage der APO SI die Möglichkeit, einmal im Schuljahr pro Fach eine Klassenarbeit durch eine andere, in der Regel schriftliche, in Ausnahmefällen auch gleichwertige nicht schriftliche Leistungsüberprüfung zu ersetzen (§6 Ab. 8 APO-SI). Des Weiteren kann in den modernen Fremdsprachen einmal im Schuljahr eine schriftliche Klassenarbeit durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt werden. Diese Regelungen können auch im Distanzunterricht Anwendung finden; z.B. durch eine mündliche Leistungsüberprüfung in Form einer Videokonferenz. Die Fachkonferenzen können fachbezogene, zu den Klassenarbeiten alternative Formen der Leistungsüberprüfung entwickeln, die sowohl im Präsenz- als auch im Distanzunterricht genutzt werden können. Als alternative Formen eignen sich bspw. Portfolios, aufgabenbezogene schriftliche Ausarbeitungen, mediale Produkte (ggf. mit schriftlicher Erläuterung) sowie Projektarbeiten an.

In der gymnasialen Oberstufe gilt für die Fächer mit Klausuren, dass in der Qualifikationsphase nach Festlegung durch die Schule eine Klausur durch eine Facharbeit ersetzt wird. In den modernen Fremdsprachen können Klausuren mündliche Anteile enthalten. In einem der ersten drei Halbjahre der Qualifikationsphase wird nach Festlegung durch die Schule in den modernen Fremdsprachen eine Klausur durch eine gleichwertige mündliche Leistungsüberprüfung ersetzt. Sowohl die Anfertigung der Facharbeit als auch mündliche Leistungsüberprüfungen können auch in Distanzphasen erfolgen. Für mündliche Leistungsüberprüfungen, aber auch für die Beratungsgespräche im Rahmen der Erstellung der Facharbeit, bieten sich z.B. Videokonferenzen an.

Für eine Lernberatung und Förderung der Schülerinnen und Schüler sind prozessbegleitende und entwicklungsorientierte Feedbackphasen sowohl durch Mitschülerinnen und Mitschüler als auch durch die Lehrkräfte gerade im Distanzunterricht von besonderer Bedeutung.

Lehrkräfte geben insbesondere im Rahmen des Distanzunterrichts sowohl Eltern als auch den Schülerinnen und Schülern selbst den Lernprozess begleitende Rückmeldungen zum jeweiligen Leistungsstand und zu weiteren Möglichkeiten der Förderung (§44 SchulG).

Bezüglich der Umsetzung des Distanzlernens orientieren wir uns an der Handreichung des QUA-LIS zum Distanzlernen. (https://www.broschüren.nrw/distanzunterricht) Außerdem bietet der Lernplannavigator eine wichtige Orientierung für die Planung der fachlichen Unterrichtsvorhaben. (https://www.schulentwicklung.nrw.de/lehrplaene)

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